Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 50e Verordnungsermächtigung zu Maßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungsangebots und Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/50e?asof=2022-08-30#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über Einzelheiten des Verfahrens zur befristeten Teilnahme am Strommarkt von Anlagen aus der Netzreserve nach den §§ 50a bis 50c und zur befristeten Versorgungsreserve Braunkohle nach § 50d.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/50e?asof=2022-08-30#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zu den Nachweisen nach § 50b Absatz 2 Nummer 3 erlassen.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 20.12.2022. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 01.04.2024 (siehe Fassungen).
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 50e geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.